Unangemessene Besteuerung bei privater Kfz-Nutzung zurückgenommen

Der Besteuerungs-Irrsinn bei privater Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs wurde endlich revidiert: Bisher haben Finanzämter unterstellt, dass jedes Fahrzeug im Fuhrpark eines Unternehmens auch privat genutzt wird. Ab sofort können sich Unternehmer gegen die Besteuerung eines Privatanteils für jedes einzelne Fahrzeug wehren. Möglich macht dies ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums an die obersten Finanzbehörden der Länder.

Die Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU/CSU (MIT) begrüßt ausdrücklich die Anordnung des Finanzministeriums, wonach für Fahrzeuge, die eigentlich nicht für eine private Nutzung zur Verfügung stehen (z.B. Vorführwagen oder Werkstattwagen) auch nicht zwingend für die private Nutzung versteuert werden müssen. In den vergangenen zwei Jahren hat sich die MIT intensiv für eine Korrektur der unsachgemäßen Besteuerungspraxis und einen Abbau der bürokratischen Auflagen eingesetzt. Dieses Engagement zahlt sich nun aus.
Die private Nutzung eines betrieblichen PKW wird mit 1% des Bruttolistenpreises des PKW zuzüglich Mehrwertsteuer pro Monat versteuert, wenn das Fahrzeug zu mehr als 50% betrieblich genutzt wird. Dabei wird bei mehreren im Betriebsvermögen befindlichen PKW jeweils derjenige mit dem höchsten Listenpreis herangezogen. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs blieb diese 1%-Regelung nicht nur auf einen PKW beschränkt, wenn mehrere PKW im Betrieb vorhanden sind. Diese Regelung galt vielmehr für alle PKW im Unternehmen, es sei denn der steuerpflichtige Unternehmer konnte durch Fahrtenbücher nachweisen, dass eine private Nutzung nicht stattfindet.
Für die mittelständischen Unternehmer bedeutete dies, dass ohne Fahrtenbuch-Nachweis die private Kfz-Nutzung mehrfach oder vielfach besteuert wurde. Eine realitätsfremde Besteuerung der privaten Kfz-Nutzung bzw. eine völlig unsinnige Fahrtenbuch-Bürokratie waren die Folge. Damit ist nun Schluss. Mit der jüngsten Korrektur hat das CDU- geführte Finanzministerium den Mittelstand erheblich entlastet und Bürokratie spürbar abgebaut.
Die MIT wird auch weiterhin im Interesse des Mittelstands, insbesondere der kleinen und mittleren Handwerksbetriebe, für eine angemessene Besteuerung der Kfz-Nutzung eintreten. So spricht sich die MIT dafür aus, die Besteuerung von Dienstwagen so zu ändern, dass bei Berechnung des geldwerten Vorteils nicht der Brutto-Listen-Neu-Preis angesetzt wird, sondern die tatsächlichen Anschaffungskosten. Dies soll gleichermaßen bei Gebrauchtwagen als auch bei der Anschaffung von Neuwagen gelten.
Das Schreiben „Ertragsteuerliche Erfassung der Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu Privatfahrten nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 bis 3 EStG; Glaubhaftmachung der Nutzung bestimmter Kraftfahrzeuge“ des Bundesministeriums der Finanzen finden Sie hier:

http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/B MF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2012-11-15- Ertragsteuerliche-Nutzung-Kfz.pdf?__blob=publicationFile&v=1

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