Beitrags- und Finanzordnung

der Mittelstands- und Wirtschaftsunion Berlin

 § 1 Mitgliedsbeiträge

(1) Die „Mittelstands- und Wirtschaftsunion Berlin“ (MIT Berlin) finanziert ihre politische Arbeit aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und sonstigen Einnahmen. Der Mindestbeitrag beträgt 10,00 € (in Worten: zehn Euro) monatlich.

 

(2) Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet entsprechend § 6 der Satzung der MIT Berlin die Landesdelegiertenversammlung.

 

(3) Vom Jahresmitgliedsbeitrag entfallen:

a) auf die „Mittelstands- und Wirtschaftsunion“ ein Beitragsanteil, der durch die Beitrags- und Finanzordnung des Bundesverbandes geregelt ist;

b) auf die MIT Berlin ein Beitragsanteil in Höhe von 40,00 € (in Worten: vierzig Euro);

c) die unter Berücksichtigung von §2 Punkt a) und b) verbleibenden Beiträge fließen den gemäß Satzung der MIT Berlin gegründeten Kreisvereinigungen der MIT Berlin zu.

 

(4) Die Kreisvereinigungen der MIT Berlin können in besonderen Fällen Mitgliedsbeiträge erlassen, ermäßigen oder stunden. Die Verpflichtungen der Kreisvereinigung in §1 Abs. 3 Pkt. a und b dieser Beitrags- und Finanzordnung bleiben hierdurch unberührt.

 

§2 Finanzhoheit und Beitragserhebung

(1) Die Finanzhoheit liegt beim Landesverband der MIT Berlin.

 

(2) Der Landesverband der MIT Berlin erhebt im ersten Quartal eines jeden Jahres den gesamten Jahresbeitrag von den Mitgliedern. Im Aufnahmejahr ist der Beitrag anteilig zu zahlen.

 

(3) Der Landesverband der MIT Berlin führt die Beitragsanteile des Bundesverbandes an die „Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung Deutschland“ gemäß §1 Abs. 3 Punkt a) ab.

 

(4) Bis zum Ausgleich der Landesanteile und der abzuführenden Bundesanteile verbleiben die Mitgliedsbeiträge des jeweiligen Kreisverbandes auf dem Landeskonto.

 

§ 3 Verwendung der Beiträge

(1) Der Anteil des Landesverbandes dient der Erfüllung landespolitischer Aufgaben im Rahmen der jeweiligen Aktivitäten.

 

(2) Einzelausgaben bis zu 300,00 € kann der Landesgeschäftsführer in Absprache mit dem Landesvorsitzenden oder dem geschäftsführenden Landesvorstand tätigen.

 

(3) Einzelausgaben über 300,00 € bedürfen eines Beschlusses des Landesvorstandes.

 

§ 4 Etat

(1) Der Landesschatzmeister stellt in Abstimmung mit dem Landesgeschäftsführer einen Etat auf, der vom Landesvorstand zu Beginn eines Rechnungsjahres beschlossen und der Landesdelegiertenversammlung zur Kenntnis gegeben wird. Die Aufstellung des Etats erfolgt unter der Maßgabe nachhaltigen Wirtschaftens und soll nur unter besonderen Umständen einen Verlust ausweisen.

 

(2) Während des Haushaltsjahres notwendig gewordene Änderungen des Etats bedürfen eines vom Landesschatzmeisters zu beantragenden Beschlusses des Landesvorstandes

 

(3) Haushaltsjahr bzw. Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 5 Rechenschaft

(1) Der Rechenschaftsbericht ist durch den Landesschatzmeister spätestens zum Ende des ersten Quartals nach Abschluss eines Rechnungsjahres dem Landesvorstand vorzulegen.

Der Landesschatzmeister erstattet im Zuge dessen dem Landesvorstand Bericht über die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben und die Vermögenslage.

 

(2) Die Kassenführung der MIT Berlin ist von den gewählten Rechnungsprüfern vor Abgabe des Rechenschaftsberichtes zu prüfen.

 

§ 6 Geltungsbereich

Im Übrigen gelten ergänzend die Bestimmungen der Beitrags- und Finanzordnung der Bundesvereinigung der „Mittelstands- und Wirtschaftsunion“.

 

§ 7 Inkrafttreten

Die Beitrags- und Finanzordnung tritt ab dem 22. September 2010 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt ohne weiteres die gegenwärtige Beitrags- und Finanzordnung außer Kraft.

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